Vorratsdatenspeicherung: Verstoß gegen Grundrechte?

Vorratsdatenspeicherung

In Österreich wurde im April vom Nationalrat die Einführung der Vorratsdatenspeicherung im Zuge der Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Diese sieht eine Verpflichtung des Providers vor, so genannte Verkehrsdaten, also Zeitpunkt, Dauer und Adressen (z.B. IP Adressen) von Kommunikationsvorgängen für die Dauer von sechs Monaten zu speichern und auf Anordnung bei Verdacht auf eine schwere Straftat den Behörden zur Verfügung zu stellen.

Dabei ist kein genereller Richtervorbehalt beim Zugriff auf diese Vorratsdaten gegeben. Dies stellt nach Ansicht vieler Experten einen sehr weitgehenden Eingriff in die Grundrechte dar (das darüber hinaus auch sehr spezielle Problematiken wie den Zugriff auf Kommunikations- und Bewegungsprofile von Journalisten, Rechtsanwälten, Ärzten oder auch Priestern beinhaltet).

Das Gesetz wurde aufgrund einer europäischen Richtlinie aus 2006 umgesetzt, obwohl es seither immer kontroverser und kritischer diskutiert worden ist. So stellte beispielweise der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Rechtsgutachten fest, dass es derzeit nicht sicher sei, ob diese Richtlinie ohne Verstoß gegen die EU Grundrechtscharta umgesetzt werden könne.

In einigen europäischen Ländern wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben, wie z.B. in Deutschland, Tschechien und Rumänien und beispielsweise in Schweden trotz einer Verurteilung des Europäischen Gerichtshofes nicht umgesetzt.

Schlussendlich bewertet selbst eine Evaluierung der Richtlinie durch die EU Kommission etliche Punkte sehr kritisch und stellt fest, dass das Bemühen um die Harmonisierung der Umsetzung und Einführung kläglich gescheitert ist.